Telearbeit und Arbeitsschutz
Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung bringt mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz für Telearbeiter. Worauf Arbeitgeber achten müssen.
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Die Arbeitswelt befindet sich im Wande - der Arbeitsschutz auchl. Mit einer Novelle der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Gesetzgeber darauf reagiert: Veränderte Regelungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz gibt es unter anderem für Arbeitnehmer, die von zu Hause aus an Telearbeitsplätzen tätig sind.
Die ArbStättV unterscheidet dabei klar zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten. Gelegentliches Arbeiten von zu Hause oder während der Reisetätigkeit, das Abrufen von E-Mails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens oder das Arbeiten zu Hause ohne vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz zählen nicht als Telearbeit.
Ein Arbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers gilt als Telearbeitsplatz, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Beschäftigten die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar sowie Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen bereitzustellen und zu installieren.
Worauf müssen Arbeitgeber nun konkret achten?
Für Telearbeitsplätze gelten in der ArbStättV künftig die Anforderungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der § 6 (Unterweisung) und die Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen). Die Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, wenn der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Der Arbeitgeber darf hierbei die Eigenart von Telearbeitsplätzen berücksichtigen.
Konkret heißt das: Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu Hause müssen nicht exakt den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Der Telearbeitsplatz muss lediglich sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein, und die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden
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