Das neue Mutterschutzgesetz
Mehr Schutz, mehr Flexibilität, mehr Mitsprache: die Fakten zum neuen Mutterschutzgesetz
Recht
Während sich die Arbeitswelt rasant wandelt, existiert das Mutterschutzgesetz seit den frühen 1950er-Jahren unverändert – und passt damit längst nicht mehr ins Hier und Jetzt. Ab dem 1.1.2018 ändert sich das. Mit Beginn des kommenden Jahres werden nicht nur die veralteten Vorgängerregelungen, sondern auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz ersetzt. Es tritt das neu gefasste Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in Kraft. Ziel: den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu gewährleisten.
Das sagt der Mediziner zum neuen Gesetz
„Ziel aller Schutzmaßnahmen ist der Ausschluss einer, unverantwortbaren Gefährdung‘ für Mutter und Kind“, zitiert Dr. Hanns Wildgans, Leitung Kompetenzfeld Medizin in der ias-Gruppe, die Intention des neuen Gesetzes. Er weist darauf hin, dass dieser neue „unbestimmte Rechtsbegriff“ noch für viele Diskussionen sorgen wird.
Unternehmen sollten ihre Unterlagen frühzeitig auf den neuen Stand bringen
Mutterschutzgesetz: Folgende drei Aspekte sindzu berücksichtigen
- In der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist für jede Tätigkeit die Angabe zu finden, inwiefern schwangere oder stillende Frauen einer Gefährdung ausgesetzt sind.
- Schutzmaßnahmen nach der Reihenfolge: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot sind benannt.
- Alle Personen, die im Betrieb beschäftigt sind, sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informiert.
Und: Vorschnelle betriebliche Beschäftigungsverbote sollen künftig durch klare Rechtsvorgaben vermieden werden. Bei Fragen zu medizinischen oder sicherheitstechnischen Belangen beraten Ihr Betriebsarzt und Ihr Sicherheitsingenieur Sie gern.
Neu: Mehr Flexibilität und Selbstbestimmungsrecht für schwangere Frauen innerhalb der Schutzzeiten
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Werdende Mütter dürfen künftig in den letzten 6 Wochen vor der Geburt – mit ausdrücklicher Zustimmung der Schwangeren – weiter beschäftigt werden.
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Die Arbeitszeitbeschränkungen für werdende Mütter werden gelockert: Beschäftigungsbeschränkungen an Sonn- und Feiertagen und das Verbot der Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr gelten im Grundsatz weiter. Schwangere Frauen dürfen jedoch künftig selbst entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen, wenn sie an anderen Tagen ersatzweise freinehmen. Auch das Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr ist möglich, steht aber vorerst noch unter Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörden (Stichworte: Einverständnis der Frau, ärztliches Attest, keine Alleinarbeit).
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Ausweitung der Schutzfristen: Das Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt bleibt erhalten, eine Fristverlängerung bei Früh- und Mehrlingsgeburten und behinderten Kindern auf 12 Wochen ist möglich
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In der Entwicklung: Die Regelungen der Mutterschutzarbeitsverordnung werden sich künftig in neu gefassten „Technischen Regeln für den Mutterschutz“ finden, die ein neuer Ausschuss für Mutterschutz in den nächsten Jahren entwickeln wird.