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Technische Arbeitshilfen

Technische Arbeitshilfen sind spezielle Hilfsmittel und dienen dazu, die vorhandenen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu unterstützen sowie behinderungsbedingte Einschränkungen zumindest teilweise auszugleichen. Diese Hilfsmittel sollen Menschen mit Behinderungen die Ausübung einer Berufstätigkeit ermöglichen, die Arbeitsausführung erleichtern, die Arbeitsbelastung verringern und die Arbeitssicherheit gewährleisten. Technische Arbeitshilfen werden individuell auf die jeweilige Person mit Behinderung abgestimmt angeschafft und können bei einem Arbeitsplatzwechsel mitgenommen werden. Sie sind meist Teil einer umfassenden ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsumfelds.

Beispiele für technische Arbeitshilfen

Für Menschen mit Sehbehinderungen:

  • Bildschirmvergrößerungssoftware zur Anzeige vergrößerter Bildschirminhalte
  • Braille-Zeilen zur Ausgabe von Text in Blindenschrift
  • Sprachausgabe zur Vorlesung von Bildschirmtexten
  • Vergrößerungslupen und -brillen für die Arbeit mit Dokumenten

Für Menschen mit Hörbehinderungen:

  • Hörhilfen und Hörgeräte mit Induktionsschleife für Besprechungen
  • Schriftdolmetscher-Software zur Untertitelung von Sprache
  • Vibrationswecker zur Alarmierung bei akustischen Signalen

Für körperlich Beeinträchtigte:

  • Externe Tastaturen mit größeren oder ergonomischen Tasten
  • Mauserweiterungen wie Joysticks oder Trackballs
  • Monitorhalterungen zur individuellen Positionierung

Ist der Arbeitgebende verpflichtet, technische Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen?

Arbeitgebende sind grundsätzlich verpflichtet, technische Arbeitshilfen für Beschäftigte mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben aus dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Die Kosten für die Anschaffung technischer Arbeitshilfen können Arbeitgebende jedoch von der zuständigen Fachstelle für behinderte Menschen bzw. dem Integrationsamt erstattet bekommen. Dies gilt für die Erstbeschaffung, Ersatzbeschaffung, Wartung und Ausbildung im Umgang mit den Hilfsmitteln.

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